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Anstellung in kirchlichen Einrichtungen: Vortrag
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Anstellung in kirchlichen Einrichtungen: Vortrag

Lehrende, Studierende und Beschäftigte der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe kamen jetzt zu einem Vortrag von Prof. Dr. Jacob Joussen, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht sowie Direktor des Instituts für Kirchliches Arbeitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum und Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), in die Aula der EvH. Das Thema „Auswirkungen der jüngsten Rechtsentwicklungen zur Anstellung in kirchlichen Einrichtungen“.

Zum Hintergrund:

Die beiden christlichen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände - Caritas und Diakonie - zählen mit rund 1,3 Millionen Beschäftigten zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Im sozialen Sektor werden 60 Prozent aller Arbeitsplätze von den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden gestellt.

Aufgrund der Sonderstellung von Kirchen oder kirchennahen Arbeitgebern gelten für diese teilweise andere arbeitsrechtliche Vorgaben als für privatrechtliche Unternehmen. So dürfen etwa Einstellungen von der Mitgliedschaft in der evangelischen, der katholischen oder in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche abhängig gemacht werden.

Am 25. Oktober 2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer konfessionslosen Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen, die sich bei einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland beworben, die Stelle aber wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft nicht erhalten hatte.

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Benachteiligung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt war. Das AGG verbietet zwar grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion, erlaubt aber Religionsgemeinschaften sowie den ihnen zugeordneten Einrichtungen eine solche Benachteiligung, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das BAG entschied, nachdem es die Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte, dass § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG nicht mit Unionsrecht vereinbar sei und daher nicht angewendet werden könne.

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