Eine Reservierung/Freihaltung von Studienplätzen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise kann eine sog. Rückstellung beantragt werden. Dies setzt voraus, dass Sie einen anerkannten Dienst (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Wehrdienst, Zivildienst, etc.) leisten und ein Studienplatzangebot oder eine Zulassung aufgrund des Dienstes nicht wahrnehmen können. Der Rückstellungsbescheid hat somit reservierenden Charakter und verschafft Ihnen die Möglichkeit, innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren, die nach Dienstende durchgeführt werden, Ihre zurückgestellte Zulassung bzw. das zurückgestellte Angebot geltend zu machen. Für Studienplätze, die nur zu einem Wintersemester vergeben werden, besteht der Zulassungsanspruch zu den beiden Wintersemesterverfahren nach Dienstende.
Sie erhalten einen Rückstellungsbescheid über das DoSV-Bewerbungsportal, wenn Sie eine Rückstellung für eine Zulassung bzw. für ein vorliegendes Angebot beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie mit der beantragten Rückstellung keinen Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren haben; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Die EvH RWL wird umgehend über die Rückstellung informiert und das Verfahren ist für Sie beendet.
Zuletzt aktualisiert am 26.10.2022 von Andreas Beckmann.