Die Reservierung eines Studienplatzes aufgrund einer einmal erteilten Studienplatzzusage ist nicht möglich. Es gilt folgende Ausnahme:
Eine Rückstellung (Reservierung) kann von Ihnen nur geltend gemacht werden, sofern Sie einen anerkannten Dienst (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Wehrdienst, Zivildienst, etc.) leisten und ein Angebot oder eine Zulassung aufgrund des Dienstes nicht wahrnehmen können. Der Rückstellungsbescheid hat somit reservierenden Charakter und verschafft Ihnen die Möglichkeit, innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren, die nach Dienstende durchgeführt werden, Ihre zurückgestellte Zulassung bzw. das zurückgestellte Angebot geltend zu machen. Für Studienplätze, die nur zu einem Wintersemester vergeben werden, besteht der Zulassungsanspruch zu den beiden Wintersemesterverfahren nach Dienstende.
Falls Sie von diesem Angebot Gebrauch machen möchten, beantragen Sie die Rückstellung Ihres Studienplatzes formlos per Mail im Studierendenservice.
Wir erstellen Ihnen nach Beantragung einen Rückstellungsbescheid. Beachten Sie bitte, dass Sie mit der beantragten Rückstellung keinen Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren haben; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen und das Verfahren ist für Sie beendet.
Zuletzt aktualisiert am 26.10.2022 von Andreas Beckmann.