Plagiat bedeutet im Kontext von Hochschulprüfungen, dass eine Studierende/ein Studierender einen fremden Text (oder Teile daraus) in einen eigenen Text übernommen hat, so dass der Eindruck entstehen muss, dass sie/er auch Urheber_in des übernommenen Textes ist. Das Plagiat ist also prüfungsrechtlich ein Täuschungsversuch.
Wenn ein_e Prüfer_in im Rahmen der Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit einen Plagiatsverdacht äußert, kann das Prüfungsamt die Verfasserin/den Verfasser der Arbeit zu einer Anhörung einladen. Nach der Anhörung stellt der Prüfungsausschuss fest, ob es sich um einen vorsätzlichen oder um einen fahrlässigen Täuschungsversuch handelt und entscheidet über mögliche Sanktionen.
Jedes Plagiat wird in der Prüfungsakte dokumentiert. Bei vorsätzlichen Täuschungsversuchen gilt die Prüfungsleistung darüber hinaus in jedem Fall als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ bewertet. Bei sowohl schwerwiegenden als auch vorsätzlichen Täuschungsversuchen kann der Prüfungsausschuss die Studierende/den Studierenden von der Modulprüfung insgesamt ausschließen. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs kann die/der Studierende auch exmatrikuliert werden.
Näheres zum Verfahren können Sie der Handreichung zum Thema „Plagiate“ entnehmen, die Sie auf der Seite zum Wissenschaftlichen Arbeiten finden können: https://www.evh-bochum.de/wissenschaftliches-arbeiten.html#dokumentendownload.
Zuletzt aktualisiert am 02.12.2020 von ContaoAdministrator // Beckmann.