Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, da eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch dazu führt, dass Sie auch prüfungsunfähig sind. Ein ärztliches Attest kann nur dann anerkannt werden, wenn die Arztpraxis die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Eine Bescheinigung mit den Formulierungen „nicht studierfähig oder „kann nicht die Hochschule/Schule besuchen“ genügt den Anforderung nicht.
Rückdatierte Atteste werden nicht anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am 22.05.2017 von ContaoAdministrator // Beckmann.