Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die auf Verstöße hinweisen wollen welche unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, z. B. strafbewehrte Verstöße. Solchen Personen muss es möglich sein, berechtigte Hinweise ohne Angst vor Repressalien abgeben zu können. Die Evangelische Hochschule hat ein Hinweisgeber-Meldesystem eingerichtet, das Hinweise - auch anonym - ermöglicht.
Das Gesetz finden Sie z. B. hier: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Gemäß § 1 HinSchG sind natürliche Personen (auch hinweisgebende Personen genannt) geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
Nach § 2 HinSchG sind u.a. folgende Bereiche erfasst:
Es besteht gemäß § 7 HinSchG ein Wahlrecht zwischen einer internen oder externen Meldung.
Interne Meldestelle:
Die EvH Bochum hat ein Hinweisgeber-Meldesystem eingerichtet, das Ihnen Meldungen – auch anonym – ermöglicht.
Externe Meldestellen:
Diese sind in § 19-24 HinSchG geregelt, nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Sie haben die Möglichkeit über unser Portal https://evh-bochum.ak-compliance.de/ anonym zu melden.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Ausnahmen hiervon sind in § 9 HinSchG geregelt, z. B. wird die Indentität der hinweisgebenden Person nicht geschützt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.