Menu
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Bild verkleinern

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die auf Verstöße hinweisen wollen welche unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, z. B. strafbewehrte Verstöße. Solchen Personen muss es möglich sein, berechtigte Hinweise ohne Angst vor Repressalien abgeben zu können. Die Evangelische Hochschule hat ein Hinweisgeber-Meldesystem eingerichtet, das Hinweise - auch anonym - ermöglicht.

Das Gesetz finden Sie z. B. hier: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Wer kann Hinweise auf Verstöße melden?

Gemäß § 1 HinSchG sind natürliche Personen (auch hinweisgebende Personen genannt) geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Welche Verstöße können Gegenstand einer Meldung sein?

Nach § 2 HinSchG sind u.a. folgende Bereiche erfasst:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
  • und weitere Bereiche, die Sie dem Hinweisgeberschutzgesetz entnehmen können

Welche Möglichkeiten einer Meldung gibt es?

Es besteht gemäß § 7 HinSchG ein Wahlrecht zwischen einer internen oder externen Meldung.

Interne Meldestelle:

Die EvH Bochum hat ein Hinweisgeber-Meldesystem eingerichtet, das Ihnen Meldungen – auch anonym – ermöglicht.

Externe Meldestellen:

Diese sind in § 19-24 HinSchG geregelt, nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesetz.

Anonymität

Sie haben die Möglichkeit über unser Portal https://evh-bochum.ak-compliance.de/ anonym zu melden.

Vertraulichkeit

Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Ausnahmen hiervon sind in § 9 HinSchG geregelt, z. B. wird die Indentität der hinweisgebenden Person nicht geschützt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.